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Handelsgewerbe (mit Ausnahme der bewilligungspflichtigen gebundenen Handelsgewerbe) und Handelsagenten gemäß § 124 Z. 10 GewO 1994, Handelsgewerbe gem.§ 103 Abs.1 lit.b) Z. 25 GewO 1973, eingeschränkt auf den Einzelhandel mit Radio- und Fernsehgeräten und Elektrogeräten – Gewerbeberechtigungen | firmendb.at