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Handelsgewerbe (mit Ausnahme der bewilligungspflichtigen gebundenen Handelsgewerbe) und Handelsagenten gemäß § 124 Z. 10 GewO 1994 i.d.g.F., eingeschränkt auf das Handelsgewerbe weiters eingeschränkt auf den Handel mit Natur- und Kunstdärmen – Gewerbeberechtigungen | firmendb.at