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Buch-, Kunst- und Musikalienverlag (Übernahme von Werken der Literatur, bildenden Kunst und Tonkunst zur Vervielfältigung und zum Vertrieb) (§ 103 Abs.1 lit.b Z.7 GewO 1973) eingeschränkt auf den Buchverlag – Gewerbeberechtigungen | firmendb.at