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Gastgewerbe in der Betriebsart eines Buffets, mit den Berechtigungen nach § 142 Abs.1 GewO 1994, Z.2 Verabreichung von Speisen jeder Art und der Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen; Z.3 Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen; Z.4 Ausschank von alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen – Gewerbeberechtigungen | firmendb.at