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Waffengewerbe (§ 94 Z 80 i.V.m. § 139 Abs.1 Z 2 GewO 1994) einschließlich des Waffenhandels, eingeschränkt auf den Handel mit militärischen Waffen und militärischer Munition gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 lit.b GewO 1994 – Gewerbeberechtigungen | firmendb.at