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Gastgewerbe (§ 124 Z 8 GewO 1994) in der Betriebsart eines Restaurants mit den Berechtigungen nach § 142 Abs.1 GewO 1994, Z 2 Verabreichung von Speisen jeder Art und der Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen, Z 3 Ausschank von alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen, Z 4 Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen – Gewerbeberechtigungen | firmendb.at