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Namhaftmachung von Personen, die an Bankgeschäften interessiert sind, an zur Vermittlung und Durchführung von Bankgeschäften Befugte, ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu sein unter Ausschluss jeder einem Gewerblichen Vermögensberater und einem zur Vermittlung und Durchführung von Bankgeschäften Befugten vorbehaltenen Tätigkeit – Gewerbeberechtigungen | firmendb.at