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Namhaftmachung von Personen, die an Zahlungsdienstleistungen interessiert sind, an zur Durchführung von Zahlungsdienstleistungen Befugte und Namhaftmachung von zur Durchführung von Zahlungsdienstleistungen Befugten an Personen, die an Zahlungsdienstleistungen interessiert sind, ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu sein, unter Ausschluss jeder einem Zahlungsdienstleister gemäß § 1 Zahlungsdienstegesetz vorbehaltenen Tätigkeit – Gewerbeberechtigungen | firmendb.at