§ 33 des Firmenbuchgesetzes (FBG) trägt die Überschrift „Auszüge und Einsichtnahme bei Gericht" und regelt, wie die öffentliche Einsicht in das österreichische Firmenbuch gewährt wird: Die Einsicht in das Hauptbuch erfolgt durch amtliche Ausdrucke, die sogenannten Firmenbuchauszüge, die Einsicht in die Urkundensammlung durch Ausdrucke der dort eingereichten Schriftstücke; auf Verlangen erteilt das Gericht auch kurze mündliche Mitteilungen über die aufgenommenen Urkunden. Solche Auszüge stellt jeder in § 120 JN genannte Gerichtshof und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch jedes Bezirksgericht aus; gelöschte Eintragungen werden nur auf besonderen Antrag in den Auszug aufgenommen, außerdem gibt der Auszug die einheitliche Europäische Kennung (EUID) und die OeNB-Identnummer wieder. firmendb.at bereitet dieselben öffentlichen Registerdaten lediglich informativ auf; die Darstellungen auf dieser Website sind daher kein amtlicher Firmenbuchauszug im Sinne des § 33 FBG und ersetzen einen solchen nicht. Den vollständigen Gesetzestext finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS).
— Rechtliches —
§ 33 FBG
Auszüge und Einsichtnahme bei Gericht
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