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Bilanzseite: Aktiva
Als Anlagevermögen sind Gegenstände auszuweisen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 198 Abs 2 UGB) – etwa Grundstücke, Maschinen, Beteiligungen oder Softwarelizenzen. Maßgeblich ist die Zweckwidmung, nicht die tatsächliche Nutzungsdauer.
In der Bilanz nach § 224 UGB gliedert sich das Anlagevermögen in immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen. Bewertet wird zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um planmäßige Abschreibungen über die Nutzungsdauer; bei voraussichtlich dauernder Wertminderung sind außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen.
Quelle: offengelegte Jahresabschlüsse (Firmenbuch). Erklärungen ohne Gewähr, keine Rechts- oder Steuerberatung.