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Bilanzseite: Passiva
Das Eigenkapital ist der den Eigentümern zuzurechnende Teil des Vermögens – rechnerisch die Differenz zwischen Vermögen und Schulden. Es gliedert sich nach § 224 Abs 3 UGB in eingefordertes Nennkapital (Stamm- bzw. Grundkapital), Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen und den Bilanzgewinn oder Bilanzverlust.
Ein negatives Eigenkapital ist gesondert auszuweisen; im Anhang ist zu erläutern, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt (§ 225 Abs 1 UGB). Die Eigenkapitalquote – Eigenkapital im Verhältnis zur Bilanzsumme – ist die wichtigste Kennzahl für die finanzielle Stabilität und auch Anknüpfungspunkt des URG (Reorganisationsbedarf bei Quote unter 8 %).
Quelle: offengelegte Jahresabschlüsse (Firmenbuch). Erklärungen ohne Gewähr, keine Rechts- oder Steuerberatung.