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Bilanzseite: Aktiva
Immaterielle Vermögensgegenstände sind nicht körperliche Werte des Anlagevermögens – insbesondere Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte, Lizenzen, Software und ein entgeltlich erworbener Firmenwert (Geschäfts- oder Firmenwert).
Für unentgeltlich oder selbst erstellte immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens besteht nach § 197 Abs 2 UGB ein Aktivierungsverbot; angesetzt werden darf nur, was entgeltlich erworben wurde. Ein aktivierter Firmenwert ist planmäßig abzuschreiben.
Quelle: offengelegte Jahresabschlüsse (Firmenbuch). Erklärungen ohne Gewähr, keine Rechts- oder Steuerberatung.