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Bilanzseite: Aktiva
Unter den Forderungen weist die Bilanz offene Ansprüche des Unternehmens aus – vor allem Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen und sonstige Forderungen (§ 224 Abs 2 UGB).
Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind gesondert anzugeben. Zweifelhafte Forderungen sind einzelwertzuberichtigen, uneinbringliche abzuschreiben; der Bilanzansatz zeigt also den erwarteten, nicht den nominellen Zahlungseingang.
Quelle: offengelegte Jahresabschlüsse (Firmenbuch). Erklärungen ohne Gewähr, keine Rechts- oder Steuerberatung.